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RA Christian Schmoll zeigt rechtliche Fallstricke beim Einsatz von Social Media auf und gibt Tipps, um diese zu vermeidenUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973
Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]). Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“. Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.Facebook & Datenschutz - Erste Abmahnungen wegen Einbindung Facebook Like-Buttons Social Plugins BDS
Feb 2011: Datenschutzrechtliche Betrachtungen zum Einsatz von Facebook Like-Buttons auf Websites mit Einschätzungen zum Abmahnrisikofacebookmarketing.de | Werbeinhalte und -Anzeigen | Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing
Guter Artikel zum Rechtsrahmen Marketing auf der Social Networking Plattform FacebookFacebook-Seiten können nun auf Pinnwänden kommentieren – aber dürfen sie es auch? | SCHWENKE & DRAMB
Rechtliche, aber verständliche Betrachtung der Feb 2011 eingeführten Kommentarfunktion für Facebook Seiten


