Infos zum Thema arbeitsstätten
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- Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Die jeweilige ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und unterstützt hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Diese grundlegenden Aussagen zur Anwendung von ASR sind in den Vorbemerkungen dieser Regeln enthalten. Für den Anwender bedeutet dies: Der Arbeitgeber kann nach § 3a Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darzulegen, warum er die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.speichern vor 383 Tagen
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- Arbeitsschutz ist Chefsache. So verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.---Darüber hinaus bietet die BAuA auch das Portal http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de an. Es enthält rechtssichere Handlungshilfen der unterschiedlichsten Behörden und Organisationen.speichern vor 586 Tagen
- Die am 27. Juli 2010 in Kraft getretene, novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bringt zwei wesentliche Neuerungen, die den Planungsprozess erheblich beeinflussen: die Festschreibung der „Gefährdungsbeurteilung“ (§ 3) sowie von „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ (§ 9). Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz besteht die generelle Pflicht festzustellen, ob die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb gefährdet sind oder sein können. Die Gefährdungsbeurteilung wird schon für die Planung von Arbeitsstätten eine sehr entscheidende Grundlage sein müssen, die vom Arbeitgeber/Bauherrn zu schaffen ist. Sie kann für Architekten auch eine Chance sein, neue Beratungs- und Planungsleistungen anzubieten.speichern vor 616 Tagen
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- Leitfaden Arbeitsstätten PDF-Symbol BGI 5128 Arbeitsstätten sicher planen und gestaltenspeichern vor 616 Tagen


