Infos zum Thema arbeitsgelegenheit
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- Ein Widerspruch gegen eine mit Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung im Regelkreis des SGB II entfaltet aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde bei der Entscheidung das Kriterium der "Zusätzlichkeit" breit definiert und die in Frage stehende Arbeitsgelegenheit damit als zulässig beurteilt: So gilt etwa die Mitwirkung bei der Einrichtung und Zugangsoptimierung einer öffentlichen Bibliothek im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 III SGB II zu Recht als "zusätzliche" Arbeit.speichern vor 634 Tagen


