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KONZ Steuertipps
Die ertragsteuerliche Behandlung der Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach ihren Tätigkeiten. Es ist zwischen dem Hoheitsbetrieb, einer (») Vermögensverwaltung und den Betrieben gewerblicher Art (» Betrieb gewerblicher Art, BgA) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Nur die Betriebe gewerblicher Art unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG der (») Körperschaftsteuer. Dadurch sollen Wettbewerbsvorteile der Betriebe gewerblicher Art gegenüber privatwirtschaftlichen Anbietern vermieden werden.


