Lade Dokument...
  • Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. veröffentlicht rechtliche Rahmenbedingungen für Social Media. Der Leitfaden der Fachgruppe Social Media im BVDW gibt zehn Tipps für Betreiber von Sozialen Netzwerken im Umgang mit Nutzerdaten. Die BVDW-Richtlinien ersetzen ausdrücklich nicht individuelle Bestimmungen einer Social Media-Plattform, sondern dienen als Grundlage.

    Weiterhin ermöglichen die vom BVDW verfassten Grundsätze Werbungtreibenden und Internetnutzern, die Rechtmäßigkeit und Seriosität eines Sozialen Netzwerkes zu prüfen. Der Leitfaden „Rechtliche Rahmenbedingungen für Social Media – 10 Tipps für Plattformbetreiber“ ist ab sofort kostenlos unter www.bvdw.org erhältlich.

Kommentare zu diesem Dokument

Textauszug aus diesem Dokument

Datenverwendung und Inhalte im Netz, insbesondere in den Sozialen Netzwerken, beschäftigen seit geraumer Zeit die öffentliche Diskussion. Welche Daten dürfen erhoben werden? Wem sollen Daten zugänglich und einsehbar sein und wie kann man sich gegen Datenmissbrauch schützen? Die Erfassung bestimmter Rahmendaten ist notwendig, um die Funktionen Sozialer Netzwerke, die heute bei vielen Internetnutzern zu einer Selbstverständlichkeit in der Freizeitgestaltung sowie im Beruf zählen, zu ermöglichen. Eine unkontrollierte Freigabe lädt jedoch zu Missbrauch der Daten ein und Negativmeldungen sowie Skepsis der Nutzer schaden wiederum den Netzwerken in ihrer Wirkungsbreite. Wie ist die Nutzung und Sicherung der Fotos, Videos oder Texte beim Upload zwischen Netzwerkbetreibern und Nutzern zu regeln? Auch hier ist die Attraktivität der Netzwerke von klaren Regelungen zwischen den Beteiligten abhängig.
Die Fachgruppe Social Media im Bundesverband Digitale Wirtschaft BVDW e.V. unterstützt Social Media Plattformbetreiber mit dem Leitfaden Rechtliche Rahmenbedingungen für Social Media 10 Tipps für Plattformbetreiber für einen korrekten und legalen Umgang mit Nutzerdaten. Für die individuelle Ausgestaltung der Richtlinien Ihrer Plattform sollte ein erfahrener juristischer Berater eingeschaltet werden. Gleichzeitig sollen die Richtlinien Werbungtreibenden und Nutzern die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit und Seriosität der jeweiligen Plattform zu prüfen.
1. TRANSPARENZ IM BEREICH DATENSCHUTZ Der Datenschutz in Telemedien unterliegt insbesondere den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und des Telemedien gesetzes TMG. Jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten steht unter dem Vorbehalt einer zweckgebundenen Erlaubnis, entweder in eng definierten Grenzen per Gesetz oder aber durch qualifizierte Einwilligung des Betroffenen. Zu Beginn der Nutzung ist der Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung im Netzwerk zu informieren. Idealer Weise verlinken Sie über einen gut sichtbaren Link auf die obligatorische Datenschutzerklärung des Netzwerks. Diese sollte zumindest folgende Informationen enthalten:
Darstellung aller Vorgänge, in denen personenbezogene Daten verwendet werden, zum Beispiel Protokollaustausch, Cookies Angabe aller verwendeten Datenkategorien Angabe Dritter, die Zugang zu den Daten erhalten, wie zum Beispiel konzernangehörige Unternehmen, Kooperationspartner oder Auftragnehmer Bestimmung der Zwecke der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung, zum Beispiel zur Nutzerkommunikation oder Werbung Hinweis auf die Berechtigungen des Nutzers, zum Beispiel jederzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses, jederzeitige Löschung oder Sperrung der Daten, ausgenommen erforderliche Nutzungs beziehungsweise Abrechnungsdaten oder Anspruch auf Information
3RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR SOCIAL MEDIA 2. WEITERGABE DER NUTZERDATEN Wenn Plattformbetreiber über die vom Gesetz sehr eng begrenzten Nutzungserlaubnisse, wie zum Beispiel für die zur Erfüllung des Geschäftszwecks erforderliche Datenverarbeitung, die technische Verbindung und Kommunikation im Netzwerk, den Service und die Abrechnung, hinausgehen möchten und etwa Daten zur Werbung verwendet werden oder eine bisher nicht ersichtliche Weitergabe an Dritte erfolgen soll, ist eine wirksame Einwilligung der Nutzer erforderlich. Gegebenenfalls sind regelmäßig erneute vollständige Informationen und neue erweiterte Einwilligungen nötig. Achten Sie besonders auf folgende Richtlinien:
Der Nutzer muss vor der Nutzung über deren Tragweite vollständig informiert sein, zum Beispiel mit einem Link zur Datenschutzerklärung. Die Entscheidung des Nutzers muss frei von unlauterer Beeinflussung, Irreführung und Zwang sein. Auf die Folgen der Verweigerung, wie zum Beispiel eine schlechtere Funktionsweise des Netzwerks, ist der Nutzer hinzuweisen. Die Erklärung kann schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die elektronische Erklärung muss protokolliert werden, dem Nutzer jederzeit zugänglich sein und jederzeit widerrufbar sein.
3. EIGENTUM DER INHALTE Die zahlreichen Inhalte wie Fotos, Videos oder Texte, die Nutzer auf SocialMediaPlattformen verbreiten, bleiben in der Regel im Eigentum des jeweiligen Nutzers und dürfen von den Unternehmen einzig in dem Profil des jeweiligen Eigentümers abgebildet, aber nicht anderweitig verwendet werden. Sollen diese Inhalte vom Netzwerkbetreiber für besondere Aktionen, wie zum Beispiel Preisausschreiben oder Events, genutzt werden, holen Sie auch hier gesonderte Einwilligungen beziehungsweise Rechteeinräumungen durch die Urheber Fotografen oder Autoren und die Abgebildeten ein.

Gesamtes Dokument lesen »